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rechtsinfos für video-aktivistInnen oder solche, die es werden wollensafer journalism ? In diesem Kapitel geht es um allgemeine Fragen, wie Video-AktivistInnen sich und ihre "Motive" rechtlich absichern können. Wie können linke Strukturen trotz Veröffentlichung von Bildern besser geschützt werden? Wie kann ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem aufgenommenen Material aussehen?
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie linke Strukturen trotz der Veröffentlichung von Bildern besser geschützt werden können. Kann es einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem aufgenommenen Material geben? Wie kann mit strafrechtlich relevantem Material umgegangen werden, um einer Kriminalisierung vorzubeugen? In welchen Fällen ist eine Beschlagnahmung rechtmäßig? Zwar ist die Pressefreiheit im Grundgesetz geschützt und Beiträge und Materialien für den redaktionellen Teil von Medien oder für redaktionell aufbereitete Informationsdienste sind beschlagnahmefrei. Personen, die berufsmässig an Medien mitwirken, sind berechtigt, das Zeugnis über InformantInnen, die Herkunft und den Inhalt von Wahrnehmungen zu verweigern (was auch für Aufzeichnungen von eigenen Wahrnehmungen gilt). Die Rechtsbegriffe sind dabei umstritten und in einer konkreten Situation, in der etwa PolizeibeamtInnen die Herausgabe von Materialien einfordern, oft schwer zu klären. Für die "berufsmässige Mitwirkung" z.B. soll es einerseits nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht ankommen, sondern es soll hinreichend sein, dass etwa eine nebenberufliche Tätigkeit in der Absicht dauernder oder doch wiederkehrender Beschäftigung erfolgt; andererseits reicht angeblich "ein Beitrag hin und wieder" nicht aus, so dass davon ausgegangen werden sollte, dass die Materialien von "normaler VideoaktivistIn" nicht beschlagnahme- frei sind und "strafrechtlich relevantes Material" selbstverständlich an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden muss, VideoaktivistIn sich u.U. sogar strafbar machen kann, wenn sie/er es wissentlich zurückhält oder vernichtet. Wer Material aufnimmt, muss nach den Erfahrungen der letzten 20 Jahre damit rechnen, dass Material an die Polizei abgegeben werden muss, egal, ob Presse-Ausweis als Nachweis der Berufsmässigkeit vorhanden ist oder nicht. Schon zu Beweis- sicherungsmassnahmen können alle Aufnahmen von Video- aktivistInnen von der Polizei beschlagnahmt werden. Wenn nicht "Gefahr im Verzug" besteht, ist eine strafrechtliche Beschlagnahme zwar nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig. "Gefahr im Verzug" besteht nach einiger Rechtsprechung allerdings schon dann, wenn es für einen richterlichen Beschluss "zu lange" dauern würde. Wichtig ist: nie etwas "freiwillig" herausgeben oder auf einem Beschlagnahmeprotokoll "freiwillig" ankreuzen lassen! Nur dann können (hinterher) durch Rechtsanwälte (im Folgenden RAe) Rechtsmittel eingelegt werden und es kann gerichtlich überprüft werden, ob die Beschlagnahme oder die polizeirechtliche Massnahme zulässig und rechtmässig war. Stellt sich die Unzulässigkeit einer strafrechtlichen Beschlagnahme heraus, dann darf das beschlagnahmt gewesene Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertet werden. Kann beschlagnahmtes Material, nachdem ich es zurückbekommen habe, überhaupt noch veröffentlicht werden? In der Regel ja. Vorsichtshalber sollte mensch die Frage mit dem RA erörtern, der das Rechtsmittelverfahren gegen die Beschlag- nahme geführt hat. Kann die Polizei verlangen, dass Aufnahmen vor Ort gelöscht werden? Rein praktisch, ja. Rechtlich abgesichert ist das eigentlich nur, wenn es um "Portraitaufnahmen" von PolizeibeamtInnen geht. Die polizeirechtlichen und strafrechtlichen Beschlagnahme- und Durchsuchungs-/Sicherstellungsregeln sehen ein Löschen nicht vor, so dass im Hinblick hierauf auch keine "Verhältnismässig- keitsüberlegungen" angezeigt sind. Portraitaufnahmen Das Gesetz, um das es hier geht, ist das Kunsturhebergesetz, §§ 22 (Recht am eigenen Bild) und 23 (Ausnahmen davon). Alle Menschen haben das Recht auf das eigene Bild (Portrait), ausser es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte oder mensch nimmt Teil an öffentlichen Versammlungen oder es besteht ein öffentliches Interesse an den Aufnahmen. Dieses öffentliche Interesse besteht z.B., wenn rechtswidrige Handlungen statt- finden. Im Gesetzestext steht, dass Portraitaufnahmen zwar angefertigt, aber nicht veröffentlicht werden dürfen. Wenn die Polizei also sieht, dass du PolizistInnen filmst und sie ausserdem den Eindruck hat, du würdest sie veröffentlichen, kann das ein Grund für sie sein, dein Tape zu beschlagnahmen. In der Regel ist die Beschlagnahme von Videoaufnahmen aus diesem Grund zwar rechtswidrig, weil ja nur das Veröffentlichen strafbar ist. Aber da auf Internet-Foren manchmal Portraitaufnahmen von PolizistInnen veröffentlicht werden, kann die Polizei das möglicherweise als Argument benutzen. Welche Rechte hat der/die Video-AktivistIn gegenüber der Staatsmacht? Die Strafprozessordnung sieht vor, dass es für JournalistInnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt, wenn er/sie seine InformantInnen aufdecken soll; dies gilt auch für Inhalte von Materialien, auch für selbstrecherchiertes Material (s.o.).
Berufmässige Video-AktivistInnen (d.h. der Einfachheit halber, wer einen Presse-Ausweis hat) sollte die Polizei nicht an der Ausübung des Berufs, der ja zugleich auch Grundrechtsausübung ist, hindern. Die Grenzen, die die Polizei setzen kann, müssen immer wieder neu praktisch und juristisch ausgelotet werden; die Polizei wird jeweils alles untersagen wollen, was ihren Einsatz aus ihrer Sicht behindert. Dies wird häufig unrechtmässig sein - was erst hinterher auf juristischem Weg festgestellt werden kann. Ohne Presse-Ausweis (bzw. gleichwertigen Nachweis der "Berufs- mässigkeit" der Medientätigkeit) gibt es in der Praxis keine anderen Rechte als die, die jede/r DemonstrationsteilnehmerIn hat. Allerdings ist auch die einmalige Tätigkeit für Medien schon grundrechtlich geschützt, so dass du, wenn du einen RA einschalten möchtest, ggf. hinterher feststellen lassen kannst, ob eine polizeiliche Massnahme gegen Dich wegen des Grundrechts- eingriffes rechtswidrig gewesen ist. Wie werden Videos in Strafprozessen verwendet? Wenn Videomaterial in Strafprozessen benutzt wird, muss die Authentizität der Aufnahmen bewiesen sein, am besten mit einer persönlichen Erklärung von FotografIn oder FilmerIn, dass die Aufnahmen von ihm/ihr sind, und dass sie ungeschnitten und auch ansonsten unmanipuliert sind. Sonst kann das Material nicht verwertet werden, wenn die Verteidigung sich auf dieses Argument stützt. Im Ermittlungsverfahren werden aber immer wieder auch Aufnahmen unbekannter Herkunft (meist TV-Aufnahmen oder von TV-Sendern oder Journalisten zur Verfügung gestellte oder sonst wie an die Polizei gelangte Aufnahmen) sehr wohl verwertet, z.B. auch um U-Haft zu begründen. copyright und copyleft - Das Urheberrecht Mit dem Urheberrecht bekommen VideoaktivistInnen in mehrfacher Hinsicht zu tun. Wenn Videos mit Musik unterlegt werden, muss, je nachdem, wo und wie sie veröffentlicht werden sollen (d.h.: fast immer!) darauf geachtet werden, dass die Musik nicht GEMA-geschützt ist oder es müssen entsprechende Anmeldungen erfolgen und Lizenzgelder an die GEMA gezahlt werden. Das Urheberrecht kommt auch zum Tragen, wenn ein Video nach der Veröffentlichung von andern geklaut wird und z.B. in einem kommerziellen Zusammenhang verwendet wird. Das Werk ist - allein aufgrund seiner Existenz - urheberrechtlich geschützt. Urheber (und die Inhaber der Nutzungsrechte, z.B. das Projekt, dass das Video veröffentlicht) können verschiedene Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Nennung als Urheber bzw. Inhaber von Rechten geltend machen. Dabei ist es unproblematisch, ob jemand unter einem Pseudonym oder Kunstnamen arbeitet oder unter dem/den richtigen Namen. In Streitfällen muss mensch aber die Urheberschaft bzw. die Rechte-Inhaberschaft beweisen können. Das kann kompliziert werden, wenn das Material vieler Leute zusammengeschnitten wird und einem Projekt zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wird und kann, wenn nicht eine Vielzahl von Informationen rekonstruierbar oder schriftlich (am besten: vertraglich) dokumentiert ist, dazu führen, dass kommerziell geklaut werden kann, ohne dass mensch sich dagegen wehren kann. Wenn Copyright egal ist, kann mit der Creative Common License gearbeitet werden. Die CCL sieht vor, dass das Werk auch von anderen benutzt werden kann, solange es nicht kommerziell verwendet wird. Missbrauch ist möglich, z.B. durch die Verwendung von Szenen in Musikvideos, und vor allem dann, wenn diese auch unter Creative Commons vertrieben werden. trojan tv, August 2005 (alle Rechte bleiben beim Autor, nur nichtkommerzielle Verwendung gestattet) |
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